Version 2.6 – vom 23. August 2016
1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Gesundes Leben e. V. (Kurzform: IGEL e. V.)“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 100189 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 49406 Barnstorf, Dr. Rudolf Dunger Str. 1. Der Verein wurde am 02. Juni 1989 in einer Gründungsversammlung errichtet.
3. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Alten- und Jugendpflege, der Kultur, der Erziehung und Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesen und der Gesundheitspflege, der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler, der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, sowie des Schutzes von Ehe und Familie.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
– Einrichtung und Förderung sowie Unterstützung von Selbsthilfegruppen, z. B. Schaffung von Fortbildungsangeboten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Beratung bei Gruppengründung, das Vorhalten öffentlicher Sprechzeiten
– Angebote im Bereich der Gesundheitsvorsorge, z. B. Krebsberatungsstelle, Beratung zu ambulanter Pflege etc.
– Förderung von Integration und Rehabilitation, z. B. durch Initiierung von Selbsthilfegruppen für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen
– Angebote im Bereich psychosozialer Versorgung
– Angebote zur Ferienbetreuung von Kindern und Jugendlichen
– Förderung des Freiwilligenengagements
– Einrichtung und Vermittlung von Beratungsangeboten, wie z. B. Recht, Schuldner, Konflikt, Renten, etc.
– Unterhaltung einer Kinderkrippe
– Angebote kultureller Veranstaltungen, wie z. B. Plattdeutscher Nachmittag, Näh-Café, Woll-Café, etc.
– Sozialarbeit bei der Betreuung von Flüchtlingen
– Hilfestellung, Beratung und Beschaffung von Informationen bei Fragen der Gesundheit und Krankheit, z. B. durch verschiedene Angebote des Gesundheitsladens, Kooperation mit Behörden und Kostenträgern
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
6. Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen, er kann Zweigniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen.
7. Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke von einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Ziffer 1 handelt.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt; jedoch ist der Vorstand berechtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder abzulehnen, wenn das Vereinsinteresse der Aufnahme entgegensteht.
3. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Der Verein führt
– Aktive Mitglieder
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder
5. Es sind nur Jahresmitgliedschaften möglich.
Die Mitgliedschaft endet:
1. Mit dem Tod des Mitglieds.
2. Durch freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Durch Streichung aus der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Die Erhebung von Umlagen kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Die Entrichtung von Beiträgen und Umlagen erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Dieser kann auch halb- oder vierteljährlich erfolgen.
4. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand nach sozialen Gesichtspunkten.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, sowie zwei (2) Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
2. Dem erweiterten Vorstand. Diesem gehören mindestens drei (3) weitere Mitglieder an.
3. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinschaftlich.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
5. Die Verteilung der Aufgaben und Verantwortungen innerhalb des Vorstandes ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Sollten die Geschäftsführungsaufgaben ein ehrenamtliches Maß übersteigen, ist der Vorstand berechtigt, eine Geschäftsführung einzurichten.
7. Die Haftung des Vorstandes ist gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Verein stellt den Vorstand frei von möglichen Ansprüchen Dritter.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im turnusmäßigen Wechsel für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bei gleichzeitigem Ausscheiden mehrerer Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung erfolgt in geeigneter Form (schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail). In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Die/Der Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in ist für die Leitung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung verantwortlich.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
4. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit in offener Abstimmung erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen und an alle Vorstandsmitglieder zu verteilen.
1. Der Vorstand ist berechtigt, eine unbestimmte Anzahl an Beisitzenden zu berufen. Die Mitgliedschaft im Verein ist für einen Beisitzer nicht zwingend erforderlich.
2. Eine beisitzende Person hat nur beratende Funktion für den Vorstand. Die individuellen Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt und sind in der Geschäftsordnung näher festzulegen.
3. Die Tätigkeit der Beisitzenden ist ehrenamtlich. Sie dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
4. Die Dauer der Berufung richtet sich nach dem Bedarf und kann jederzeit vom Vorstand beendet werden.
1.Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie in dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2. Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in in einem Beschlussprotokoll beurkundet und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet. Das Beschlussprotokoll einer Mitgliederversammlung liegt nach Fertigstellung im Geschäftszimmer des Igel e. V. zur Einsichtnahme den Mitgliedern zur Verfügung. Nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds wird es zugesandt. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls können von Mitgliedern schriftlich oder mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, auf der das Protokoll dann zu genehmigen ist.
4. Stimmrecht haben nur Mitglieder, auch Ehrenmitglieder.
5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthält u. a folgende Punkte
> a. Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
> b. Genehmigung der Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
> c. Bericht der Rechnungsprüfer/innen
> d. Entlastung des Vorstandes
> e. Haushaltspan für das laufende Jahr
> f. Turnusgemäße Wahlen des Vorstandes und von mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen
> g. Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegen.
> h. Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet ausschließlich über
> a. den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde
> b. Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer/innen
> c. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
> d. Genehmigung der Geschäftsordnungen
> e. Mitgliedsbeiträge
> f. Satzungsänderungen
> g. Auflösung des Vereins
7. Der Vorstand ist verpflichtet, die Versammlungsbeschlüsse auszuführen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 2. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (vorzugsweise per E-Mail, alternativ per Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
2. Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied, oder von einem von der Versammlung bestimmten Mitglied geführt.
3. Die Art der Abstimmung, offen oder geheim, bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertreter/innen beschließt die Versammlung.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
> a. Ort und Zeit der Versammlung
> b. Die Person des/der Versammlungsleiter/in
> c. Die Person des/der Protokollführer/in
> d. Die Zahl der erschienenen Mitglieder
> e. Die Tagesordnung
> f. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
> g. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
1. Bei Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vor-sitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder die Rechtsfähigkeit verliert.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
– Verein für persönliche Hilfen
– Wellestr. 17
– 49356 Diepholz
welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Ein Auflösungsbeschluss ist nichtig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder sich bereit erklären, den Verein weiterzuführen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. September 2016 mit der nach § 13 erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Barnstorf, den 28. September 2016
gezeichnet:
Johann Knake Wilhelm Bufe Jürgen Kramer Reiner Reeßing